Fragen und Antworten
- F: Welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
A: Eine Rechnung und einen Zahlungsnachweis der förderfähigen Teile (Tablet, Stift, Tastatur), ein Nachweis (z.B. Bild) von Kopfhörern. Falls Sie bereits Stift oder Tastatur oder Kopfhörer besitzen und dafür nutzen wollen, fügen Sie bitte einen Sichtnachweis (z.B. ein Bild) beim Antrag mit in den Anhang ein, um Rückfragen zu vermeiden.
Klicken Sie hier für eine ausführlichere Übersicht.
- F: Gibt es Beispiele für Tablets, die den Mindestkriterien für Tablets entsprechen?
A: Besuchen Sie den von uns eingerichteten Shop bei der ACS-Group. Den Link mit Passwort finden Sie auf der Startseite des Schulmanagers sowie im Elternbrief vom 2.10.2024. Alle Tablets, die bei diesem Shop angezeigt werden, entsprechen den Mindestkritieren für Tablets und können als Vergleichsbasis für andere Angebote hergenommen werden.
- F: Darf man von verschiedenen Händler kaufen?
A: Ja, dürfen Sie. Fügen Sie die entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege dem Antrag bei.
- F: Was muss bei einer Ratenzahlung beachtet werden?
A: "den Erziehungsberechtigten steht es frei, mit dem Händler ein Ratenzahlungsmodell zu vereinbaren. Auch hier wird der Förderbetrag im Ganzen ausbezahlt und orientiert sich somit nicht am Zahlungsplan für die vereinbarten Raten. Es muss bei Antragsstellung mindestens der Betrag des Zuschusses gezahlt worden sein. Hier kann durch eine Sofort-Zahlung in Höhe dieses Betrags beim Gerätekauf oder durch eine Sonderzahlung vor dem Tag der Antragsstellung gewährleistet werden, dass der Förderhöchstbetrag beantragt werden kann. Auch eine Unterstützung durch den Förderverein in diesem Zusammenhang ist denkbar. Zu beachten ist, dass die entsprechenden Verträge jedoch nicht bereits vor dem Bewilligungszeitraum geschlossen worden sind. Als Zahlungsbeleg für die bereits entrichteten Raten sind beispielsweise ein Kontoauszug oder eine Kreditkartenabrechnung möglich.
Viele Anbieter bedienen sich bei Ratenzahlungen eines Finanzpartners („Drittfinanzierer“), z. B. einer Bank, die auf Kreditbasis für den Kunden den Kaufpreis in voller Höhe entrichtet. Der Kunde zahlt dann die Raten an den Drittfinanzierer. Sofern eine Ratenzahlung mittels Drittfinanzierung vereinbart wurde, ist keine Mindestanzahlung erforderlich, da der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig beim Händler entrichtet hat und dem Finanzinstitut den entsprechenden Betrag schuldet. Die Förderung kann sofort in voller Höhe beantragt werden."
- F: Was bedeutet "Förderung bis zu 350€"?
A: Das Kultusministerium unterstützt den Kauf mit bis zu 350€. Wer ein Angebot findet, welches unter 350€ liegt und dieses einreicht, wird nur eine Förderung in Höhe des Angebot erhalten. Der Restbetrag entfällt. (weitere Infos) - F: Ich besitze bereits einen Stift / eine Tastatur / einen Kopfhörer. Kann ich diese verwenden oder muss ich dies neu kaufen, um die Förderung zu erhalten?
A: Laut Aussage aus dem DSDZ-Forum wird die Förderung bis zu 350€ trotzdem gewährt, wenn Sie diese Komponenten nicht dazu bestellen. Bitte beachten Sie, dass wir Stift, Tastatur und Kopfhörer als wichtig für die Umsetzung des digitalen Unterrichts betrachten und diese Komponenten vorhanden sein müssen. Der Besitz muss nachgewiesen werden (z.B. durch Sichtprüfung), da es ansonsten passieren kann, dass die Förderung nicht gewährt wird.
[...] in dem von Ihnen skizzierten Fall können die Erziehungsberechtigten demnach die Kosten für das Endgerät im Online-Antragsformular als förderfähigen Endpreis angeben. Sollte dieser über 350 Euro liegen, können die Erziehungsberechtigten bei Erfüllung aller anderen Fördervoraussetzungen den Förderhöchstbetrag erhalten.Ob die von der Schule festgelegten Mindestkriterien erfüllt sind (etwa, ob ein bereits vor dem Start des Förderprogramms im Rahmen der "Digitalen Schule der Zukunft" von den Erziehungsberechtigten beschafften und mit dem bezuschussten Schülergerät kompatibler Stift verwendet wird), muss von der Schule anhand der Umstände vor Ort entschieden werden.[...]
- F: Was ist alles förderfähig?
A: Das Tablet, ein Stift und eine Tastatur sind mit bis zu 350 € förderfähig. Kopfhörer, Versicherung, spezielle Schutzhülle, ... sind nicht förderfähig.
- F: Warum muss ich Stift und Tastatur mitangeben, obwohl der Förderbetrag mit dem Tablet schon überschritten ist?
A: Förderfähig sind Tablet, Tastatur und Stift und können deswegen im Förderbetrag aufgenommen werden. Es wird empfohlen, diese drei Dinge auch im Förderbetrag aufzunehmen. So kann die dazugehörige Statistik aufzeigen, wie viel Geld Eltern noch zusätzlich finanzieren müssen. So könnte (positiv gedacht) vielleicht auch irgendwann der Förderbetrag erhöht werden. Wenn Sie Stift und Tastatur nicht mit angeben möchten oder auch bereits besitzen, brauchen wir trotzdem einen Sichtnachweis, um sicher gehen zu können, dass die Mindestkriterien eingehalten werden. Hier reicht entweder eine Rechnung oder ein Bild. (Deswegen reicht beim Kopfhörer ebenfalls eine Rechnung bzw. Bild, da diese nicht förderfähig sind und nur ein Sichtnachweis erforderlich ist).
- F: Kann ich ein Gerät über die Firma kaufen? (Rechnung ist auf die Firma, nicht auf den Namen der Erziehungsberechtigten ausgestellt)
A: "Es ist nicht möglich diese Anträge zu bewilligen. Die Förderrichtlinie zur „Digitalen Schule der Zukunft“ sieht eine Förderung grundsätzlich nur bei Beschaffung der mobilen Endgeräte im Namen, auf Rechnung und zum Eigentum der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler vor. Bei (umsatzsteuerfreiem) Bezug als Gewerbetreibende liegt der Bezug zu den Erziehungsberechtigten nicht hinreichend nahe."
- F: Sind auch gebrauchte Geräte (Refurbished) erlaubt?
A: Das mobile Endgerät muss entweder ein Neugerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße oder ein Refurbished-Gerät mit mind. 10 Zoll Bildschirmgröße von gewerblichen Händlern mit einer Garantie von mindestens einem Jahr sein. (weitere Infos)
Weiterführende Links
- Kultusministerium - Digitale Schule der Zukunft - Für Erziehungsberechtigte
https://www.km.bayern.de/digitale-schule-der-zukunft/erziehungsberechtigte/weiterfuehrende-schulen
-
„Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 31. Mai 2024, Az. I.3-BO1371.2/14/2
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2024-278
Bei weiteren Fragen:
Bitte wenden Sie sich im Schulmanager an die Gruppe DSDZ.
Wichtig: Setzen Sie dabei den Haken, dass Antworten in der Gruppe erlaubt sind, damit wir Ihre Anfrage direkt klären können.